Betriebsreglement Schwärzi
Belegungsgesuche, Ideen, Wünsche und auch allfällige Reklamationen sind an den Präsidenten der Betriebskommission Schwärzi zu richten:
Thomas Thalmann
Hornbachstrasse 24
8594 Güttingen
Tel. 079 221 92 92
tom [dot] thalmann [at] bluewin [dot] ch
Betriebsreglement der Mehrzweckanlage "Schwärzi" in Altnau
(gestützt auf die Grundsatzvereinbarung zwischen der Sekundarschulgemeinde Altnau
und dem Gemeinderat Altnau vom 1. Dezember 1998)
1 Zweck, Organisation
1.1
Die Mehrzweckanlage "Schwärzi" wird von der Sekundarschulgemeinde Altnau und der Politischen Gemeinde Altnau betrieben.
1.2
Der Betrieb wird durch die von der Trägerschaft gewählte, paritätische Betriebskommission geregelt und überwacht.
Die Mehrzweckanlage "Schwärzi" soll neben den schulischen Bedürfnissen auch einer möglichst grossen Anzahl Personen und Vereinen aus dem Oberstufenkreis Altnau eine sportliche und kulturelle Betätigung ermöglichen.
Die Anlage kann auch auswärtigen Vereinen, Organisationen und Privatpersonen zur Verfügung gestellt werden. Die Betriebskommission erteilt die Bewilligung unter Berücksichtigung der Einzel- und Jahresbelegungen.
1.3
Die Betriebskommission setzt sich wie folgt zusammen:
Von der Sekundarschulbehörde Altnau werden gewählt:
2 Mitglieder der Sekundarschulbehörde Altnau
1 Lehrkraft
Vom Gemeinderat Altnau werden gewählt:
2 Mitglieder, wovon mind. 1 Mitglied des Gemeinderates Altnau
1 Mitglied des Ortsvereins Altnau
Den Vorsitz führt ein Mitglied der Sekundarschulbehörde Altnau. Für das Sekretariat ist die Sekundarschulbehörde Altnau zuständig.
Mit beratender Stimme kann an den Sitzungen der Betriebskommission auch der Hauswart teilnehmen.
1.4
Die direkte Aufsicht obliegt dem Hauswart.
Seine Aufgaben und die Kompetenzen sind im Pflichtenheft umschrieben.
Den Anordnungen des Hauswartes ist Folge zu leisten.
2 Benützung
2.1 Generelles
Die Mehrzweckanlage "Schwärzi", bestehend aus den Schulräumen, den Aussenanlagen, der Mehrzweckhalle mit Nebenräumen und den Zivilschutzanlagen, ist wie folgt zur Benützung frei:
2.1.1
Tagsüber steht die Mehrzweckhalle der Sekundarschule zur Verfügung, abends zu 2/3 den Vereinen und den Organisationen aus der politischen Gemeinde Altnau und zu 1/3 den Vereinen und Organisationen aus dem übrigen Sekundarschulkreis. Ausnahmen bewilligt die Betriebskommission.
2.1.2
Einheimische Vereine haben bei der Belegung Vorrang. Als "einheimischer Verein" gelten Gruppierungen, die im Oberstufenkreis Altnau ansässig sind.
’ Gesuche um regelmässige Benützung sind an die Betriebskommission einzureichen. Sie legt die entsprechenden Termine und die Hallenbelegungspläne fest.
’ Gesuche für kurzfristig angesetzte Spiele und Anlässe können ausnahmsweise bewilligt werden. Entsprechende Gesuche sind frühzeitig an die Betriebskommission einzureichen.
’ Benützer, welche die Bestimmungen dieses Reglements verletzen oder die Gebühren nach Tarif nicht entrichten, können nach erfolgter Mahnung von der weiteren Benützung ausgeschlossen werden. Solche Entscheide werden durch die Betriebskommission gefällt.
’Gesuche für Sonderanlässe sind an die Betriebskommission einzureichen.
’ Eine erteilte Bewilligung kann jederzeit entschädigungslos zurückgezogen werden, wenn
- gestellte Bedingungen nicht erfüllt werden
- die Benützungsordnung und die Weisungen des Hauswarts missachtet werden
- die Räumlichkeiten ihren Zwecken entfremdet werden
- wiederholte Beschädigungen der Räume, Geräte und Einrichtungen vorkommen
- Reparaturen, Benützungsgebühren nicht bezahlt werden
- ungebührliches Betragen zu Klagen Anlass gibt
- eine höhere Gewalt die Durchführung eines Anlasses verunmöglicht.
’ Das Führen einer Festwirtschaft erfordert die Bewilligung der Betriebskommission.
’ Der Ausschank und Konsum von Alkohol auf dem gesamten Areal ist bewilligungspflichtig.
’ Das Rauchen in der Mehrzweckhalle ist untersagt.
2.1.3
Die Betriebskommission stellt auf Grund der Gesuche den Belegungsplan auf. Zugunsten von Sonderanlässen kann die Betriebskommission den Belegungsplan ändern. Die Einschränkung des Normalbetriebs ist auf ein Minimum zu reduzieren.
2.1.4
An folgenden Feiertagen sind die Mehrzweckhalle und die Aussenanlage geschlossen:
Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag, Weihnachten (24. + 25. Dezember).
Die Betriebskommission kann zudem für notwendige Revisionsarbeiten, Reinigungen, etc. weitere Benützungssperren verfügen.
2.1.5
Der Ausfall von Veranstaltungen ist dem Hauswart in jedem Fall sofort zu melden.
2.1.6
Bei besonderen Belegungen, welche nicht in diesem Benützungsreglement enthalten sind, entscheidet die Betriebskommission.
2.1.7
Installationen dürfen nur mit Bewilligung des Hauswarts oder der Betriebskommission ausgeführt werden. Sie sind nach Gebrauch zu entfernen. Der ursprüngliche Zustand muss wiederhergestellt werden.
2.2 Halle
2.2.1 Normale Betriebszeiten
Generelle Mittagsruhe: 12.00 Uhr - 13.30 Uhr
Montag bis Freitag:
Ende Sportbetrieb: 22.00 Uhr
Hallenzugänge geschlossen: 22.15 Uhr
Samstag:
Halle geschlossen ab 18.00 Uhr
Sonntag:
Halle geöffnet 09.00 - 12.00 Uhr
2.2.2 Sonderanlässe
Pro Jahr sind 12 Sonderanlässe zugelassen, davon max. 8 Sportveranstaltungen. Als Sonderanlass gilt eine Veranstaltung, welche die normalen Betriebszeiten überschreitet. Eine Veranstaltung, die sowohl den Samstagabend als auch den Sonntag beansprucht, gilt als 1 Anlass.
2.2.3
Bei Nacht sind die nordseitigen Hallenfenster zu verdunkeln.
2.2.4
Die Benützung der Anzeigetafel ist bewilligungspflichtig, sie darf nur durch entsprechend ausgebildeter Personen bedient werden.
2.3 Aussensportanlagen
2.3.1 Normale Betriebszeiten
Generelle Mittagsruhe: 12.00 - 13.30 Uhr
Montag bis Freitag:
Ende Spielbetrieb: 21.30 Uhr
Plätze geräumt: 21.45 Uhr
Samstag: Plätze gesperrt ab 18.00 Uhr
Sonntag: Plätze gesperrt
Gesperrt heisst, dass die Plätze weder von Gruppen noch von Einzelpersonen benutzt werden dürfen.
2.3.2 Mannschaftssport
Mannschaftssportarten nach 20.00 Uhr sind an drei Abenden pro Woche gestattet. Diese Abende sind im Semester-/Quartalsprogramm festgehalten, kurzfristige Verschiebungen innerhalb des betreffenden Semesters bzw. Quartals sind nicht möglich.
2.3.3 Sonderanlässe
Die Aussenanlagen können pro Jahr für max. 5 Sonderanlässe benutzt werden. Als Sonderanlass gilt eine Veranstaltung, welche die normalen Betriebszeiten überschreitet. Eine Veranstaltung, die sowohl den Samstagabend als auch den Sonntag beansprucht, gilt als 1 Anlass. Werden bei einer derartigen Veranstaltung die Mehr-zweckhalle und die Aussenanlagen belegt, so gilt dies sowohl nach Ziff. 2.2.2 als auch nach der vorliegenden Ziff. 2.3.3 als je 1 anrechenbarer Anlass.
2.3.4 Lautsprecheranlage
Das Abspielen von Musik ist auf den Aussenplätzen untersagt; vorbehalten bleiben Sonderanlässe und Vorbereitungen auf überregionale Wettkämpfe. Auf den Aussenplätzen darf keine Lautsprecheranlage montiert werden. Die Benützung der Lautsprecheranlage auf dem Aussenplatz ist bewilligungspflichtig.
2.3.5
Auf den Aussenplätzen östlich der Mehrzweckhalle besteht Parkverbot. Zudem sind dort Zirkusveranstaltungen, Budenstatt oder die Durchführung von Ausstellungen untersagt. Ausnahme bilden im Rahmen von Sonderanlässen die üblichen Verpflegungsstände sowie gelegentliche Gewerbeausstellungen (etwa alle drei Jahre).
2.3.6
Südlich der Mehrzweckhalle und auf der ganzen Länge der Schwärzistrasse besteht ein Fahrverbot für jede Art Motorfahrzeuge. Dieses Verbot gilt nicht für Wehr- und Rettungsdienste. Gewährleistet ist der Zubringerdienst für den Güterumschlag. Das Parkieren auf und entlang der Schwärzistrasse ist untersagt.
2.4 Schulräumlichkeiten
2.4.1
Die Schulräume (Werkräume und Hauswirtschaft) stehen ausschliesslich für den Schulunterricht und für Kurse zur Verfügung.
2.4.2
Über die Benützung der Schulküche und der Werkräume entscheidet die Oberstufenbehörde Altnau.
2.5 Bühne
Die Bühne samt den dazugehörigen Anlagen für Beleuchtung, Akustik und der Grossleinwand darf nur durch speziell dafür instruiertes Personal bedient werden.
2.6 Festküche
Die Festküche darf nur durch entsprechend ausgebildeten Personals bedient werden.
Siehe auch Benützungsordnung.
2.7 Zivilschutzanlage
Ueber die Benützung der Zivilschutzanlage entscheidet die Gemeinde Altnau.
3 Veranstaltungen
3.1
Die Organisation des Sanitäts-, Feuerwehr- und Ordnungsdienstes in der Halle und auf den Aussen- und Parkplätzen ist Sache des Veranstalters.
3.2
Die Betriebskommission weist die Parkplätze nach Absprache mit der Gemeinde zu. Die Organisation des Verkehrsdienstes gemäss Verkehrskonzept der Betriebskommission ist Sache des Veranstalters. Absperrmaterial stellt das Bauamt Altnau zur Verfügung. Es muss in sauberem Zustand wieder dorthin zurückgebracht
werden. Die Signalisation auf Staats- und Gemeindestrassen erfolgt ausschliesslich und gegen Verrechnung durch das Bauamt Altnau.
3.3
Bei Veranstaltungen ausserhalb der normalen Betriebszeiten sind die Ruhezeiten der Gemeinde zu besonders zu beachten. Ab 22.00 Uhr ist allfälliger Lärm zu reduzieren. Veranstaltungen, die länger als 24.00 Uhr dauern, müssen zudem von der Gemeinde Altnau bewilligt werden. Dazu ist mindestens 30 Tage vor der Veranstaltung ein schriftliches Gesuch an die Gemeindekanzlei einzureichen.
4 Finanzielles
4.1
Die Betriebskommission setzt die Benützungsgebühren in einem besonderen Tarif fest. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Betriebskommission, getrennt nach den Bereichen "Schulräume und Aussenanlagen", "Turnhalle samt Nebenräumen" und "Zivilschutzanlagen". Die Benützungsgebühren fliessen in die betreffenden Konten.
4.2
Schülerveranstaltungen, Jugend- und Sportkurse sowie Behindertensportgruppen erhalten 50% Ermässigung.
4.3
Die Jahresgebühren werden vor Antritt der Benützung durch die Oberstufenbehörde eingezogen. Bei allen anderen Veranstaltungen wird vor Antritt der Benützung ein Teilbetrag in Rechnung gestellt. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Ende der Veranstaltung.
4.4
Werden vom Veranstalter schriftlich bewilligte Benutzungen abgesagt, können die getätigten Aufwendungen von der Betriebskommission in Rechnung gestellt werden.
Müssen von der Betriebskommission schriftlich bewilligte Benutzungen abgesagt werden, werden effektiv ausgewiesene Auslagen an Dritte entschädigt. Eine Vergütung von entgangenen Einnahmen ist ausgeschlossen.
5 Haftung
5.1
Die Handhabung der Geräte muss mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen werden. Die Vereine und Organisationen haften für allfällige Schäden und Verluste, welche die Benützer an Gebäuden, Einrichtungen, Turngeräten und anderem Mobiliar verursachen. Beschädigungen sind sofort dem Hauswart anzuzeigen.
5.2
Für Diebstahl von privaten Gegenständen oder deren Beschädigung kann keine Haftung übernommen werden.
5.3
Auch eine Haftung für Vereinsmobiliar wird abgelehnt.
6 Schlussbestimmungen
6.1
Reglementsänderungen werden auf Antrag der Betriebskommission von der Sekundarschulbehörde Altnau und dem Gemeinderat Altnau genehmigt.
6.3
Dieses Reglement tritt ab 1. Mai 2008 in Kraft.
Der Gemeinderat Altnau
Die Sekundarschulbehörde Altnau